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AGB

Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der PCS Procontainer-solutions e.K. (im folgenden PCS genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn PCS sie schriftlich bestätigt. Bei Verwendung der gekauften Waren (Equipment) sind Schutzrechte Dritter zu beachten; diese sind vom Verkauf ausgeschlossen.

Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von PCS sind frei bleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für PCS nur verbindlich, soweit PCS sie schriftlich bestätigt hat oder Ihnen durch Lieferungen nachkommt.
  2. Die Verkaufsangestellten von PCS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

Umfang der Lieferungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen ist die Auftragsbestätigung von PCS maßgebend. Solange sich der Käufer mit der Begleichung einer Verbindlichkeit, auch aus früheren Geschäftsabschlüssen, in Rückstand befindet, ist PCS zur Leistungsverweigerung berechtigt.
  2. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PCS die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von PCS oder deren Unterlieferanten eintreten, hat PCS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PCS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurück zu treten. Sonstige Ansprüche, insbesondere solche aus Schadensersatz, bestehen nicht.
  4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit und wird PCS von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keinen Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich PCS nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
  5. Sofern PCS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von PCS.

Preis und Gefahrenübergang

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, verstehen sich die Preise ab PCS Lager (hierzu gehören auch von PCS benutzte Fremdlager) ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
  2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager in vorbezeichnetem Sinne der PCS verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

Zahlung

  1. Die PCS-Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Zugang der Rechnung fällig und zahlbar rein netto Kasse. Neukunden werden per Vorkasse bestätigt.
  2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist PCS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch PCS bleibt vorbehalten.
  3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist PCS unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Ebenso ist MCT sodann berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die PCS aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden PCS die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nach Erhalt mehr als 20% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum von PCS. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für PCS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von PCS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum von PCS an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf PCS übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von PCS unentgeltlich. Ware, an der PCS (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an PCS ab. PCS ermächtigt den Käufer widerruflich, die an PCS abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von PCS hinweisen und PCS unverzüglich benachrichtigen, damit PCS ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die PCS in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Käufer.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist PCS berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

Gewährleistung

  1. Neue Ware wird frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel hat der Käufer PCS unverzüglich,spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um versteckte Mängel handelt. Gleiches gilt bei der Feststellung von Fehlmengen.
  3. Der Verkauf von gebrauchten Waren erfolgt in der Beschaffenheit, wie sie besichtigt bzw. hätte besichtigt werden können. Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind unabhängig vom Zeitpunkt seines Auftretens bei gebrauchten Waren ausgeschlossen. PCS übernimmt keine Garantien.
  4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Ware von PCS einen Mangel aufweist, verlangt PCS nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass a) die mangelhafte Ware zur Reparatur und anschließende Rücksendung an PCS übersandt wird; b) der Käufer die mangelhafte Ware bereit hält und ein Servicetechniker der PCS zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
  5. Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann PCS diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von PCS zu bezahlen sind.
  6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  8. Ansprüche wegen Mängel gegen PCS stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PCS für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von PCS garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die Haftungsbeschränkungsausschlüsse in Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

Obliegenheiten des Käufers

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Ware unverzollt verkauft. Der Käufer versichert und gewährleistet, dass er über die Ware nur derart verfügt, dass Zoll, EUSt und/oder sonstige Abgaben nicht anfallen. Er hält PCS von allen diesbezüglichen Abgaben der Zoll- und sonstigen Behörden frei.

Sonstige Vereinbarungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PCS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Soweit der Kaufmann juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist, ist Hamburg ausschließlich der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt